Fortführung des Bundesnotfallmanagement-Ausschusses
Mit der Autorität, die mir als Präsident durch die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika verliehen wurde, sowie in Übereinstimmung mit Kapitel 10 des Titels 5 des United States Code (gemeinhin bekannt als das Federal Advisory Committee Act), wird hiermit angeordnet:
Sektion 1. Der Bundesnotfallmanagement-Ausschuss, eingerichtet durch die Exekutive Verordnung 14180 vom 24. Januar 2025 (Ausschuss zur Bewertung des Bundesnotfallmanagements) und fortgeführt durch die Exekutive Verordnung 14378 vom 23. Januar 2026 (Fortführung des Bundesnotfallmanagement-Ausschusses), wird bis zu zehn Tage nach der Einreichung des Berichts gemäß Abschnitt 3(c) der Exekutive Verordnung 14180 an den Präsidenten oder bis zum 29. Mai 2026, je nachdem, was zuerst eintritt, weiter fortgeführt.
Regelungen zur Durchführung
Sektion 2. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Exekutivverordnungen obliegt die Ausübung der Funktionen des Präsidenten gemäß dem Federal Advisory Committee Act, die auf den Bundesnotfallmanagement-Ausschuss anwendbar sind, dem Minister für Innere Sicherheit, in Übereinstimmung mit den Vorschriften, Richtlinien und Verfahren, die vom Verwalter der General Services festgelegt wurden.
Sektion 3. Die Abschnitte 1 und 2 der Exekutivverordnung 14378 werden hiermit durch die Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung ersetzt.
Allgemeine Bestimmungen
Sektion 4. Allgemeine Bestimmungen. (a) Nichts in dieser Verordnung darf so ausgelegt werden, dass es:
- (i) die durch das Gesetz einer Exekutive oder Behörde, oder deren Leiter, gewährte Befugnis beeinträchtigt oder anderweitig beeinflusst;
- (ii) die Funktionen des Direktors des Büros für Management und Haushalt in Bezug auf Haushalts-, Verwaltungs- oder Gesetzesvorschläge beeinträchtigt.
(b) Diese Verordnung wird gemäß dem geltenden Recht und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln umgesetzt.
(c) Diese Verordnung beabsichtigt nicht, und schafft kein Recht oder Vorteil, materieller oder verfahrensrechtlicher Art, der durch das Gesetz oder in der Billigkeit von einer Partei gegen die Vereinigten Staaten, ihre Abteilungen, Behörden oder Einrichtungen, deren Beamte, Angestellte oder Vertreter, oder eine andere Person durchsetzbar ist.
(d) Die Kosten für die Veröffentlichung dieser Verordnung werden vom Ministerium für Innere Sicherheit getragen.
DONALD J. TRUMP
Das Weiße Haus,
Januar 24, 2026.


