Genehmigung für Enbridge Energy
Mit der Ermächtigung, die in mir als Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend „Präsident“) verankert ist, erteile ich dieses Präsidialerlaubnis, vorbehaltlich der hierin festgelegten Bedingungen an Enbridge Energy, Limited Partnership (nachfolgend „Genehmigungsinhaber“). Der Genehmigungsinhaber ist eine Kommanditgesellschaft, die nach den Gesetzen des Bundesstaates Delaware organisiert ist und eine indirekte Tochtergesellschaft von Enbridge Inc., einer nach kanadischen Gesetzen organisierten Gesellschaft, ist. Hiermit wird dem Genehmigungsinhaber die Genehmigung erteilt, bestehende Pipeline-Grenzanlagen, wie nachfolgend dargelegt, an der internationalen Grenze zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada in Pembina County, North Dakota, zu betreiben und zu warten.
Diese Genehmigung umfasst den Transport von Rohöl und Erdölprodukten unterschiedlichster Art, sowohl raffiniert als auch unraffiniert, jedoch ohne den Transport von Erdgas im Sinne des Abschnitts 3 des Natural Gas Act, in der jeweils geltenden Fassung (15 U.S.C. 717b).
Details zur Genehmigung
Diese Genehmigung hebt die zuvor am 12. Dezember 1991 erteilte Präsidialgenehmigung auf. Sie berührt nicht die Anwendbarkeit anderer relevanter Gesetze und Vorschriften. Gemäß Artikel 2 dieser Genehmigung unterliegen die Grenzanlagen allen entsprechenden Gesetzen und Vorschriften.
Der Begriff „Anlagen“ in dieser Genehmigung bezieht sich auf den Teil der internationalen Pipeline, der mit dem Antrag des Genehmigungsinhabers auf eine Änderung der bestehenden Genehmigung vom 16. Januar 2026 verbunden ist, sowie alle dazugehörigen Flächen, Strukturen, Installationen oder Anlagen.
Die „Grenzanlagen“ sind die Teile der Anlagen, die aus Pipelines mit einem Durchmesser von 26 Zoll, 34 Zoll und 18 Zoll bestehen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Genehmigung vorhanden sind und sich von der internationalen Grenze zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada in Pembina County, North Dakota, bis zu den jeweils ersten Hauptabsperrventilen oder Pumpstationen in den Vereinigten Staaten erstrecken, die sich etwa 25, 0,75 und 18 Meilen von der internationalen Grenze entfernt befinden, einschließlich aller dazugehörigen Flächen, Strukturen, Installationen oder Anlagen.
Bedingungen der Genehmigung
Diese Genehmigung unterliegt den folgenden Bedingungen:
Artikel 1. Die hierin beschriebenen Grenzanlagen und alle Aspekte ihres Betriebs müssen allen Bedingungen und Anforderungen dieser Genehmigung entsprechen. Der Genehmigungsinhaber darf ohne Genehmigung des Präsidenten keine wesentlichen Änderungen an den Grenzanlagen, deren Standort oder am Betrieb durchführen, der durch diese Genehmigung genehmigt wurde.
Artikel 2. Die Standards und die Art der Betriebsführung und Wartung der Grenzanlagen unterliegen der Inspektion durch die zuständigen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden. Den Beauftragten dieser Behörden ist der freie und uneingeschränkte Zugang zu den Grenzanlagen zu gewähren. Diese unterliegen allen geltenden Gesetzen und Vorschriften, einschließlich den Pipeline-Sicherheitsgesetzen des U.S. Department of Transportation.
Artikel 3. Bei Beendigung, Aufhebung oder Übergabe dieser Genehmigung hat der Genehmigungsinhaber auf eigene Kosten die Grenzanlagen innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist zu entfernen, es sei denn, der Präsident entscheidet anders. Bei Nichteinhaltung kann der Präsident anordnen, dass eine zuständige Behörde die Grenzanlagen übernimmt oder abtransportiert.
Artikel 4. Der Präsident hat das Recht, im Interesse der nationalen Sicherheit auf Teile der Grenzanlagen zuzugreifen, nachdem eine entsprechende Mitteilung an den Genehmigungsinhaber erfolgt ist.
Artikel 5. Bei einer Übertragung von Eigentum oder Kontrolle der Grenzanlagen ist der Präsident unverzüglich schriftlich zu informieren.
Artikel 6. Der Genehmigungsinhaber trägt die Verantwortung für die Beschaffung aller erforderlichen Rechte, Genehmigungen und Authorisierungen.
Artikel 7. Der Genehmigungsinhaber muss dem Präsidenten oder seinen Beauftragten Berichte und Erklärungen zu den Grenzanlagen vorlegen, wie es durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist.
Artikel 8. Auf Anfrage ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, dem Präsidenten oder seinen Beauftragten Informationen zu den Grenzanlagen bereitzustellen.
Artikel 9. Diese Genehmigung soll keine Rechte oder Vorteile begründen, die rechtlich durchsetzbar sind.
UNTERZEICHNET, Ich habe hiermit am fünfzehnten Tag des April im Jahr zweitausendsechs und der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika im zweihundertfünfzigsten Jahr, meine Unterschrift gesetzt.
DONALD J. TRUMP